3 Tage Zusatzurlaub?

3 Tage Zusatzurlaub bei einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 49%

Rechtliche Erläuterungen zu § 27 Abs. 1 TV-L i.V.m. § 13 HessUrlVO (Zusatzurlaub für behinderte Mitarbeitende bei einem Grad der Behinderung zwischen 25-49%)
Aufgrund wiederholter Anfragen zur Anwendung des § 27 Abs. 1 TV-L i.V.m. § 13 der Hessischen Urlaubsverordnung werden folgende rechtliche Hinweise gegeben:

Der TV-L bringt im Hinblick auf Zusatzurlaub für die privatrechtlich Beschäftigten in § 27 Abs. 1 S. 1 die „für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß“ zur Geltung. Aufgrund dessen kann für behinderte Mitarbeitende gemäß § 13 der Hessischen Urlaubsverordnung bei einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 25% und höchstens 49% ein Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen pro Urlaubsjahr gewährt werden. Voraussetzung ist eine durch die Behinderung bedingte Erholungsbedürftigkeit.

Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid eines Versorgungsamtes oder durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen. Voriges gilt nicht, wenn und soweit wegen des Grads der Behinderung Anspruch auf Zusatzurlaub nach anderen Rechtsvorschriften besteht.
Dabei ist im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens nur die Erholungsbedürftigkeit aufgrund der Behinderung zu bewerten. Hingegen dürfen Aspekte wie Personalmangel oder finanzielle Belastung durch Zusatzurlaub bei der Ermessenausübung keine Rolle spielen. Während der Grad der Behinderung durch entsprechende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist, verbleibt die Beurteilung der jeweiligen (zusätzlichen) Erholungsbedürftigkeit beim Anstellungsträger.
Da der Anstellungsträger den Grund für die Schwerbehinderung nicht kennen muss und selbst bei Kenntnis der Erkrankung regelmäßig über keine fachliche Qualifikation verfügt, um die gesundheitliche Belastung der oder des Mitarbeitenden durch die Behinderung sowie die daraus resultierende individuelle Erholungsbedürftigkeit zu beurteilen, ist eine ermessensfehlerfreie individuelle Abstufung des zusätzlichen Urlaubsanspruchs ohne eine entsprechende Begutachtung nicht realisierbar. Der Anstellungsträger ist aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten, einheitlich den jeweils höchsten Erholungsbedarf zu Grunde zu legen.

Vor diesem Hintergrund ist es auch im Interesse einer einheitlichen Handhabung in der Landeskirche angezeigt, um allen Erholungsbedarfen behinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerecht zu werden, betroffenen Mitarbeitenden einheitlich drei zusätzliche Tage Erholungsurlaub zu gewähren.