Emine Ala

Schwerbehindertenvertretung des Kirchenkreises Schwalm-Eder

Freiheiter Straße 16

34576 Homberg/Efze

Tel. 0174 7133 550

Mail: sbv.schwalm-eder@ekkw.de

Emine.Ala@ekkw.de

 

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder in der Dienststelle zu fördern. Sie vertritt deren Interessen in dem Betrieb oder in der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Die Kosten der Arbeit trägt der Arbeitgeber oder Dienstherr. Das Ehrenamt der Schwerbehindertenvertretung ist gesetzlich geschützt.

Welche Gesetze sind für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung wichtig?

Die Aufgaben der SBV sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch – kurz SGB IX – festgelegt. Weitere Vorschriften für die Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder Personalrat enthält das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und die Personalvertretungsgesetze der Länder.
Was sind die Hauptaufgaben der Schwerbehindertenvertretung?

Die allgemeinen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beschreibt § 178 SGB IX. Danach wacht die SBV insbesondere darüber, dass der Arbeitgeber

die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen beachtet,
seine Verpflichtungen aus dem SGB IX einhält – zum Beispiel die Beschäftigungspflicht erfüllt und
Inklusionsvereinbarungen abschließt.

Weiter kann die SBV Maßnahmen beantragen, die dazu dienen, die Gesundheit schwerbehinderter Menschen im Beruf zu schützen und ihnen den Arbeitsplatz zu erhalten. Beispiel dafür sind Anträge an das Integrationsamt auf Hilfen für die berufliche Weiterbildung oder gesundheitserhaltende Maßnahmen.

Außerdem nimmt die Schwerbehindertenvertretung Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen.

Ist die Schwerbehindertenvertretung auch an personellen Maßnahmen zu beteiligen?

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Das gilt etwa bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen und Kündigungen.

Auch im Bewerbungsverfahren ist die Schwerbehindertenvertretung bereits zu beteiligen. Sie hat zum Beispiel ein Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber.

Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte nimmt, kann er auf Wunsch auch die Schwerbehindertenvertretung hinzuziehen.

Auch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Was heißt das bei Kündigungen?

Für schwerbehinderte Beschäftigte (ab einem GdB von 50) und ihnen Gleichgestellte (ab einem GdB von 30) gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, muss das Integrationsamt zustimmen, das vorab eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung einholt. Neben dem Betriebs- oder Personalrat muss der Arbeitgeber auch die Schwerbehindertenvertretung umfassend informieren und anhören. Unterlässt er dies, ist die Kündigung unwirksam.

Kann die Schwerbehindertenvertretung auch initiativ tätig werden?

Ja, die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr im Betrieb oder in der Dienststelle eine Versammlung aller schwerbehinderten Menschen durchzuführen (§ 178 Abs. 6 SGB IX). Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder Personalrats teilzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung kann beantragen, dass der Betriebsrat oder Personalrat in die Tagesordnung Angelegenheiten aufnimmt, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen. Mit dem Arbeitgeber verhandelt die Schwerbehindertenvertretung zusammen mit Betriebs- und Personalrat über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung und darüber, wie der Arbeitgeber seine Präventionspflichten erfüllt.
Wer trägt die Kosten für Arbeit und Schulungen der Schwerbehindertenvertretung?

Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss die Kosten für die Sachmittel und anderen Aufwand tragen, die sich aus der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung ergeben. Außerdem stehen der Schwerbehindertenvertretung auch die Räume und der Geschäftsbedarf zur Verfügung, die der Arbeitgeber oder Dienstherr dem Betriebsrat oder Personalrat überlassen hat – soweit die Schwerbehindertenvertretung nicht eigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung stehen. Die Vertrauensperson hat einen Anspruch auf Schulung für ihre Aufgaben. Seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) haben auch der erste Stellvertreter der Vertrauensperson und weitere Stellvertreter, die zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden, einen Anspruch auf Schulungen. Details dazu regelt § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX.
Welche Pflichten haben die Vertrauenspersonen?

Die Vertrauenspersonen müssen über die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten, von denen sie durch ihr Amt erfahren, Stillschweigen bewahren bzw. dürfen diese nicht offenbaren. Das gilt auch, wenn sie von einem schwerbehinderten Mitarbeiter hinzugezogen werden, der Einsicht in seine Personalakte nimmt. Außerdem müssen die Vertrauenspersonen Schweigen über die vom Arbeitgeber mitgeteilten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren.

 

Quelle: https://www.bund-verlag.de/sbv/sbv-arbeit/basiswissen/sbv-rechte